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erichtsbarkeit:

Die Rechtsprechung im Firstentum Bärngrimm beruht gemeinhin auf der neuesten Fassung von "Bjarn Tatzyngers Allgemeynen Behrencodex" verfaßt ursprünglich im Jahre 97 nach der Reichsgründung.

Demnach urteilt der Stirnen oder der belehnte Ritter in den ihm anvertrauten Landen über alltägliche Streitfälle wie Nachbarschaftsstreitereien, Nötigung, Diebstahl, Raub, Hehlerei, Betrug, Gewaltanwendungen, Vergewaltigungen, Steuerhinterziehungen oder Standesvergehen. Dem Stirnen steht als Höchststrafmaß zu:
- Zahlung von 50 Goldstöcken
- vier Jahre Freiheitsentzug
- sechs Jahre Arbeitsdienst
- (bei Standlosen) Abschlagen einzelner Körperteile
Der Richten hat in seiner Richtenschaft zu entscheiden in Fällen von Totschlag, Mord, Ketzerei, Hexerei, Verrat, Dämonologie, Sippenfehden sowie Verfehlungen der Angehörigen seiner Stirne. Zudem kann er Stirnenurteile mit entsprechender Begründung aufheben oder Anträgen der Stirne auf ein höheres Strafmaß in speziellen Fällen zustimmen bzw. diese ablehnen. Das Höchstmaß an Strafe, welches durch den Richten verhängt werden darf, lautet:
- Zahlung von 1000 Goldstöcken
- 25 Jahre Freiheitsentzug
- (bei Standlosen) lebenslanger Arbeitsdienst
- (bei Standlosen) Tod durch Erhängen, Ersäufen, Verbrennen, Vierteilen, Rädern oder Pfählen

Dem Firsten gebührt das Recht sich in entsprechend begründeten Einzelfällen über den BTAC hinweg zu setzen oder dem Codex neue Gesetze und Verordnungen hinzuzufügen. Es obliegt dem Firsten allein den Richtrat einzuberufen, Stirneien sowie Richtschaften neu zu verlehnen, Streitigkeiten zwischen Richtenschaften zu schlichten, Todesurteile und lebenslange Strafen über Angehörige des Standes zu verhängen und Götterurteile zu veranlassen.



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